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   FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22   

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https://dejure.org/2023,4862
FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22 (https://dejure.org/2023,4862)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2023 - 5 K 89/22 (https://dejure.org/2023,4862)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Januar 2023 - 5 K 89/22 (https://dejure.org/2023,4862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 2 EStG 2009, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 3 GewStG 2002, EStG VZ 2014
    Kein gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt und Fassadensanierung - Zur Antragstellung für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung im Bereich des An- und Verkaufs von bebauten und unbebauten Grundstücken

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Kein gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt und Fassadensanierung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; Urteil vom 27. Juni 2018, X R 26/17, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2018, 1255).

    aa) Ein - hier in Frage stehender - gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn die Tätigkeit selbständig und nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.; Urteil vom 18. August 2009, X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965).

    Eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht, die zur Annahme einer gewerblichen Betätigung selbst bei Veräußerung von weniger als vier Objekten führt, liegt nach Auffassung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) beispielsweise vor, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird.

  • BFH, 26.09.2006 - X R 27/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22
    Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2006, X R 27/03, BFH/NV 2007, 412, m.w.N.).

    Nur wenn ein Steuerpflichtiger beim Verkauf eines selbst bebauten Grundstücks über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die zum Bau mehrerer Objekte notwendig sind, nicht zurückbleiben, kann die Gesamttätigkeit als nachhaltig beurteilt werden (BFH, Urteile vom 28. April 2005, IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; vom 26. September 2006, X R 27/03, BFH/NV 2007, 412; vom 28. Januar 2009, X R 36/07, juris).

  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22
    Dies gilt selbst dann, wenn er den Grundbesitz ursprünglich in der Absicht erworben hatte, ihn im Wege der Vermietung oder Verpachtung zu nutzen (BFH, Urteil vom 15. Januar 2020, X R 18/18, 19/18, BFHE 268, 153, BStBl II 2020, 538).

    Insbesondere wurden keine Baumaßnahmen ergriffen, die derart umfassend wären, dass hierdurch das bereits bestehende Wirtschaftsgut "Gebäude" erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert oder gar ein neues Wirtschaftsgut "Gebäude" bzw. ein "Objekt anderer Marktgängigkeit" hergestellt worden wäre (vgl. dazu BFH, Urteil vom 15. Januar 2020, X R 18/18, 19/18, BFHE 268, 153, BStBl II 2020, 538).

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22
    Eines Rückgriffs auf die Drei-Objekt-Grenze bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH, Urteile vom 28. Mai 2005, IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; vom 3. März 2011, IV R 10/08, BFH/NV 2011, 1666; Neue juristische Wochenschrift -NJW- 2011, 3806).

    Nur wenn ein Steuerpflichtiger beim Verkauf eines selbst bebauten Grundstücks über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die zum Bau mehrerer Objekte notwendig sind, nicht zurückbleiben, kann die Gesamttätigkeit als nachhaltig beurteilt werden (BFH, Urteile vom 28. April 2005, IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; vom 26. September 2006, X R 27/03, BFH/NV 2007, 412; vom 28. Januar 2009, X R 36/07, juris).

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 10/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22
    Eines Rückgriffs auf die Drei-Objekt-Grenze bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH, Urteile vom 28. Mai 2005, IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; vom 3. März 2011, IV R 10/08, BFH/NV 2011, 1666; Neue juristische Wochenschrift -NJW- 2011, 3806).

    Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige sein Grundstück nach Abschluss des Bauvertrags mit einem von ihm lediglich teilweise fertig gestellten Gebäude veräußert (BFH, Urteil vom 3. März 2011, IV R 10/08, BFH/NV 2011, 1666, NJW 2011, 3806, m.w.N.).

  • BFH, 18.08.2009 - X R 25/06

    Kein gewerblicher Grundstückshandel, weil Steuerpflichtiger seine Tätigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22
    aa) Ein - hier in Frage stehender - gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn die Tätigkeit selbständig und nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.; Urteil vom 18. August 2009, X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965).

    Diesen für eine unbedingte Veräußerungsabsicht und gegen eine private Vermögensverwaltung sprechenden Indizien steht gleich, wenn der Steuerpflichtige das Bauvorhaben nur kurzfristig finanziert, bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen schaltet, vor Fertigstellung des Objekts einen Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber schließt oder Gewährleistungspflichten über das bei Privatverkäufen übliche Maß hinaus übernimmt; umso mehr gilt dies, wenn der Steuerpflichtige die unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert (BFH, Urteil vom 18. August 2009, X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965, m.w.N.).

  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; Urteil vom 27. Juni 2018, X R 26/17, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2018, 1255).

    Sie besagt, dass ein gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall vorliegt, sofern innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf (in der Regel fünf Jahre) mehr als drei Objekte veräußert werden (vgl. bspw. BFH, Urteile vom 5. Dezember 2002, IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291; vom 27. Juni 2018, BFH/NV 2018, 1255).

  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 3694/05

    Keine erweiterte Kürzung gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG für eine neben der

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22
    Die Kürzungsvorschrift steht auch gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -EStG- i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG) - wie im Streitfall - zu (vgl. Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 10. März 2008, 13 K 3694/05, juris, m.w.N.).

    Demgemäß sind die Voraussetzungen der erweiterten Kürzungsvorschrift für Grundstücksunternehmen nicht mehr erfüllt, wenn durch den Verkauf von Grundstücken die Grenzen des gewerblichen Grundstückshandels überschritten sind (FG München, Urteil vom 10. März 2008, 13 K 3694/05, juris; Gosch, in Brandis/Heuermann, 164. EL November 2022, Rz. 59 zu § 9 GewStG, letzter Spiegelstrich).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22
    Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäfts oder Vertrags eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2002, VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).
  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22
    Schließlich kann auch nicht - weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau mit den o.g. Umständen - aus der Höhe der Baukosten geschlossen werden, dass die Klägerin nachhaltig tätig geworden ist (vgl. BFH, Urteil vom 1. Dezember 2005, IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259: dort verneinend bei Baukosten i.H.v. 12, 4 Mio. DM).
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 72/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zur Bedeutung eines engen zeitlichen

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • BFH, 28.01.2009 - X R 36/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 57/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung -

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

  • BFH, 29.03.1973 - I R 174/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

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